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Satzung der Jagdgenossenschaft Pülsen-Mühlen

 

Aufgrundd es §8 des Landesjagdgesetzes wird folgende Satzung erlassen:

 

§1 Name. Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Pülsen-Mühlen".

Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Köhn und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises/Bürgermeister der kreisfreien

Stadt Plön als untere Jagdbehörde.

 

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen  und Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke  (Jagdgenossinnen und J agdgenossen).

(2) Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuleilen und nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschafit sind berechtigt, zu allen für die  Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satung, zum Genossenschaftskataster , zum Jagdpachtvertrag,  zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft  und Akteneinsicht von der Jagdgenossenschaft zu verlangen.

 

§3 Aufgaben

(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im

Interesse der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den lvlitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den  Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.

 

§4 Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaflsversammnlung und der Jagdvorstand.

 

§5 Genossenschaft sversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschafrsversammlung dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen  Angelegenheiten, insbesonder über

a) die Satzung und deren Änderungen,

b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes,

c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,

d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,

e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen,

0 die Erteilung des zuschlages bei der Jagdverpachtung,

g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverlräge,

h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,

i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen,

j) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für  jeweils zwei Jahre, die Rechnungsprüfung und die Entlastung des Jagdvorstandes.

 

§6 Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt  wird.

(2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin  oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanngabe gem. S 11 Abs. 2 einzuberufen. .Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet dieV ersammlung.

 

§7 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein zehntel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.  Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.  Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden.

(2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach  §5 dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß §6 Abs.2 aufgeführt sind. Es darf  hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt  werden.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl  der Mehrheit  der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten,  sind beid der  Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist  durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder beantragt wird.

(5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes volljähriges Mitglied der Jagdgenossenschadft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad oder eine  im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte volljährige Person vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind  nicht zulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes  der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

(6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihnen selbst,  den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern einen unmittelbaren Vortei oder Nachteil bringen kann. Sie können sich  in diesen Angelegenheiten nicht vertreten lassen und auch nicht andere vertreten.

(7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit einer Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen,  Miteigentümer, Gesamthandseigentümerinnen und Gesamthandseigentümger gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthandeigentümerinnen oder -eigentümer vertreten.

(8) Über die BeschlÜss der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche Grundfläche von lhnen vertreten wurde, femer wie viele Personen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war.  Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist derJagdbehörden innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung zur Verfügung zu stellen.

 

§8 Jagdvorstand

(1)      Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden insgesamt zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.

(2)      Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagd­vorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattge­funden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzei­tigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der Jagd­genossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(3)       Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.

(4)       Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und  außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willens­erklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gern. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im übrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch Mehr­heitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.

(5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)   das Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,

b)   die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder den Jagdvorsteher,

c)   die Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse,

d)   die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs;

e)   die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung,

f)    die Aufstellung des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,

g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben.

 

    §9 Jagdvorstand

    (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen.

    (2)    Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht bera­tend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst oder dem Ehegatten oder einer eingetragenen Lebenspartnerin oder einem eingetragenen Lebenspartner einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall findet eine Vertretung gemäß § 8 Abs. 1 statt.

    (3)    In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbe­halten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In die­sen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genos­senschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

    (4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehme­rinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.

     

    $10  Anteil an Nutzungen und Lasten

    (1)    Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flä­chen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.

    (2)    Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Ver­teilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme er­folgt gern. § 11 Abs. 2.

    (3)    Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gern_ § 11 Abs. 2 bekannt zu geben.

    (4)    Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind, erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes.

     

    §11  Bekanntmachungen und Bekanntgaben

    (1)Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft-puelsen-muehlen.deBei Bekanntmachungen von Satzungen und Satzungsänderungen wird in dem „Probsteier Herold" (Name der Tageszeitung) unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen.

    (2)Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft-puelsen-muehlen.de bereitgestellt.

     

     

    §12  Inkaftteten

    Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom - unbekannt- in der Fassung der Änderung vom - unbekannt - außer Kraft.

     

     

    Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 18. April 2008 in der acht Mitglieder mit einer Grundfläche von 245,7 ha vertreten waren, beschlossen worden.

    Ausgefertigt am: 18. April 2008

    gez. Erwin Ehlers   Udo Weiß   Marin Doepner   Ralf Berchim

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